Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 11. Dezember 1975
§ 44

§ 44 – Verzinsung

(1) Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen. (2) Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung. (3) Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.

Kurz erklärt

  • Geldansprüche werden nach einem Monat ab Fälligkeit mit 4% verzinst.
  • Die Verzinsung beginnt frühestens nach sechs Monaten nach Antragseingang.
  • Fehlt ein Antrag, beginnt die Verzinsung einen Monat nach der Leistungsentscheidung.
  • Verzinst werden nur volle Euro-Beträge.
  • Ein Kalendermonat wird als 30 Tage gerechnet.